Patientenverfügung gemäss Art. 370 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

  • Eine Patientenverfügung ist schriftlich zu errichten, zu datieren und zu unterzeichnen.
  • Urteilsfähige Personen können in einer Patientenverfügung festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmen oder nicht zustimmen.
  • Sie können auch eine Person bezeichnen, die im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt die medizinischen Massnahmen besprechen und in ihrem Namen entscheiden soll.
  • Die Ärztin oder der Arzt entspricht der Patientenverfügung, ausser wenn diese gegen gesetzliche Vorschriften verstösst oder wenn begründete Zweifel bestehen, dass sie auf freiem Willen beruht oder noch dem mutmasslichen Willen der Patientin oder des Patienten entspricht.

Art. 370 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

Patientenverfügungen und Organspende-Karte